Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. Preise, Zahlungsbedingungen
2.1 Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk und bei Inlandslieferungen zuzüglich Mehrwertsteuer.Tritt zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
2.2 Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
2.3 Soweit infolge nach Vertragsabschluss eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn – unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener Wechsel – fälligzustellen. Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, der auf eine Gefährdung unserer Forderung hindeutet, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
In beiden Fällen können wir die Einziehungsermächtigung nach Nummer 7.7 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.
Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
2.4 Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
2.5 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

3. Maße, Gewichte, Güten
3.1 Abweichungen von Maß und/oder Güte sind nach DIN oder Euronorm, sowie dann zulässig, wenn dies geltende Übung ist. Wir sind berechtigt, eine Mehr- oder Mindermenge von bis zu 10 % der vereinbarten Liefermenge tatsächlich zu liefern, wobei der Käufer in diesem Falle zur Abnahme und Zahlung der tatsächlichen Liefermenge verpflichtet ist.
3.2 Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend.

4. Versendung und Gefahrübergang
4.1 Transportweg und Transportmittel sowie die Bestimmung des Spediteurs oder Frachtführers sind mangels besonderer Weisung uns überlassen.
4.2 Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Waren nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von 4 Tagen abgerufen wird.
Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
4.3 Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei
den zuständigen Stellen zu veranlassen.
4.4 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch
mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr auf den Käufer über.
4.5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4.6 Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für vereinbarte oder handelsübliche Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers und unter Ausschluss unserer Haftung. Beförderungs- und Schutzmittel hat der Käufer binnen 3 Tagen seit Emp- fang auf seine Kosten und gefahrfrei zurückzusenden. Werden Kisten, Fässer und Spulen in sofort wieder verwendungsfähigem Zustand kostenfrei zurückgesandt, so vergüten wir 2/3 des gesondert in Rechnung gestellten Betrages. Die Rücknahmefrist ist auf 6 Monate begrenzt.

5. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen
5.1 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt die rechtzeitige Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und die rechtzeitige Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen, sofern wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben.
5.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse (Streik, Aussperrung etc.) zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche Recht hat der Käufer, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist. Der Käufer ist allerdings verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der unzumutbaren Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
5.3 Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk bzw. ab unserem Lager maßgebend. Wird die Ware ohne unser Mitverschulden nicht rechtzeitig abgesendet, gelten die Lieferzeiten mit der Meldung der Versandbereitschaft durch uns als eingehalten.
5.4 Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Käufer – sofern ihm daraus ein Schaden entstanden ist und er dies glaubhaft macht – eine Entschädigung für jede vollendete Woche der Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in die vorgesehene Verwendung genommen werden konnte.
5.5 Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers statt der Leistung als auch wegen Lieferverzögerung, die über die in der Ziff. 5.4 angegebenen Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, sofern wir in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5.6 Wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach unserer Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten ist möglich.

6. Mängel der Ware, Gewährleistung
6.1 Weist die Ware innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel auf, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, können wir nach unserer Wahl entweder Ersatz liefern oder nachbessern.
6.2 Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Im übrigen hat er Sachmängel gegenüber uns unverzüglich schriftlich zu rügen. Auf entsprechenden Wunsch hat er uns ferner unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem gerügten Mangel zu überzeugen und uns gegebenenfalls die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen.
6.3 Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 8 – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
6.4 Mängelansprüche des Käufers bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
6.5 Bei Mängelrügen können Kaufpreiszahlungen in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu

den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Das Zurückbehaltungsrecht besteht jedoch nur dann, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Falls die Mängelrüge zu Unrecht erfolgte, können wir vom Käufer Ersatz für die uns entstandenen Aufwendungen fordern.
6.6 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (Transport-, Arbeits-, Materialkosten etc.) sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen ande- ren Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die anderweitige Ver- bringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Warengebrauch.
6.7 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, weiterhin in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ferner, wenn wir eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen sowie bei einem arglistigen Verschweigen eines Mangels.
6.8 Bei Waren, die wir als deklassiertes Material verkauft haben – z. B. sogenanntes II-a-Material – stehen dem Käufer bzgl. der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsansprüche zu.
6.9 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Käufers gegenüber uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln.
7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne vom § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 7.1.
7.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der ande- ren Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 1.
7.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu sei- nen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den Nummern 7.5 und 7.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
7.5 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 7.1.
7.6 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nummer 7.3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
7.7 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Nummer 2.4 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
7.8 Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch für Factoringgeschäften, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
7.9 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
7.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachstehend Schadensersatzansprüche genannt), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, sofern wir zwingend gesetzlich haften, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften oder uns eine Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers der Gesundheit trifft. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorste- henden Regelungen nicht verbunden.
8.2 Soweit dem Käufer nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit dem Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 6. Jedoch gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
9.1 Falls der Käufer ein Kaufmann ist, ist unser Sitz alleiniger Gerichtsstand bei allen sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
9.2 Für die Rechtsbeziehungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles und prozessuales Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

10. Ausfuhrnachweis
Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außergebietliche Abnehmer), oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizufügen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz und Rechnungsbetrag zu zahlen.

11. Unzulässige Weiterlieferung
11.1 EGKS-Erzeugnisse, die nicht ausdrücklich zum Export in Drittländer verkauft sind, dürfen nicht in unverarbeitetem Zustand in Länder außerhalb der EG verbracht werden. Der EG gleichgestellt sind insoweit die Hoheitsgebiete der Republik Finnland, des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich sowie des Königreichs Schweden.
11.2 Der Käufer hat seine Abnehmer in gleicher Weise wie in Ziff. 1 niedergelegt mit der Verpflichtung zur entsprechenden Weitergabe zu verpflichten, die daraus entstehenden Ansprüche geltend zu machen und uns auf Verlangen diese Ansprüche auf Nachweisungen, Schadensersatz und Vertragsstrafen abzutreten. Er ist verpflichtet und von Verstößen seiner Abnehmer gegen die ihnen gem. Satz 1 auferlegten Verpflichtungen unverzüglich zu verständigen.

12. Verbindlichkeit des Vertrages
Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt der Vertrag in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachste- henden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widerspro- chen.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen wer- den erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Preise, Zahlungsbedingungen
2.1 Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk und bei Inlands- lieferungen zuzüglich Mehrwertsteuer.
Tritt zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
2.2 Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fällig- keitstag über den Betrag verfügen können. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
2.3 Soweit infolge nach Vertragsabschluss eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn – unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebe- ner Wechsel – fälligzustellen. Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, der auf eine Gefährdung unserer Forderung hindeutet, so sind wir berechtigt, die Ware zurück- zunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
In beiden Fällen können wir die Einziehungsermächtigung nach Nummer 7.7 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.
Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unse- res gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
2.4 Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
2.5 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
3. Maße, Gewichte, Güten
3.1 Abweichungen von Maß und/oder Güte sind nach DIN oder Euronorm, sowie dann zulässig, wenn dies geltende Übung ist. Wir sind berechtigt, eine Mehr- oder Mindermenge von bis zu 10 % der vereinbarten Liefermenge tatsächlich zu liefern, wobei der Käufer in diesem Falle zur Abnahme und Zahlung der tatsächlichen Liefermenge verpflichtet ist.
3.2 Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend.
4. Versendung und Gefahrübergang
4.1 Transportweg und Transportmittel sowie die Bestimmung des Spediteurs oder Frachtführers sind mangels besonderer Weisung uns überlassen.
4.2 Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käu- fers die Waren nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rech- nung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von 4 Tagen abgerufen wird.
Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
4.3 Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei
den zuständigen Stellen zu veranlassen.
4.4 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch
mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr auf den Käufer über.
4.5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4.6 Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen
Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für vereinbarte oder handelsübliche Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers und unter Ausschluss unserer Haftung. Beförderungs- und Schutzmittel hat der Käufer binnen 3 Tagen seit Emp- fang auf seine Kosten und gefahrfrei zurückzusenden. Werden Kisten, Fässer und Spulen in sofort wieder verwendungsfähigem Zustand kostenfrei zurückgesandt, so vergüten wir 2/3 des gesondert in Rechnung gestellten Betrages. Die Rücknah- mefrist ist auf 6 Monate begrenzt.
5. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen
5.1 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt die rechtzeitige Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und die rechtzeitige Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen, sofern wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben.
5.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse (Streik, Aussperrung etc.) zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche Recht hat der Käufer, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist. Der Käufer ist allerdings verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer ange- messenen Frist zu erklären, ob er wegen der unzumutbaren Verzögerung der Lie- ferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
5.3 Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk bzw. ab unserem Lager maßgebend. Wird die Ware ohne unser Mitverschulden nicht rechtzeitig abgesendet, gelten die Lieferzeiten mit der Meldung der Versandbereit- schaft durch uns als eingehalten.
5.4 Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Käufer – sofern ihm daraus ein Schaden entstanden ist und er dies glaubhaft macht – eine Entschädigung für jede vollendete Woche der Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in die vorgesehene Verwendung genommen werden konnte.
5.5 Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers statt der Leistung als auch wegen Lieferverzögerung, die über die in der Ziff. 5.4 angegebenen Grenzen hinausge- hen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, sofern wir in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5.6 Wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach unse- rer Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lager- kosten ist möglich.
6. Mängel der Ware, Gewährleistung
6.1 Weist die Ware innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel auf, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, können wir nach unse- rer Wahl entweder Ersatz liefern oder nachbessern.
6.2 Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Im übrigen hat er Sachmängel gegenüber uns unverzüglich schriftlich zu rügen. Auf entsprechenden Wunsch hat er uns ferner unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem gerügten Mangel zu überzeugen und uns gegebenenfalls die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen.
6.3 Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 8 – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
6.4 Mängelansprüche des Käufers bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
6.5 Bei Mängelrügen können Kaufpreiszahlungen in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Das Zurückbehaltungsrecht besteht jedoch nur dann, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Falls die Mängelrüge zu Unrecht erfolgte, können wir vom Käufer Ersatz für die uns entstandenen Aufwendungen fordern.
6.6 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (Transport-, Arbeits-, Materialkosten etc.) sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen ande- ren Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die anderweitige Ver- bringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Warengebrauch.
6.7 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, weiterhin in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ferner, wenn wir eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen sowie bei einem arglistigen Verschwei- gen eines Mangels.
6.8 Bei Waren, die wir als deklassiertes Material verkauft haben – z. B. sogenanntes II-a-Material – stehen dem Käufer bzgl. der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsansprüche zu.
6.9 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 8 (Allgemeine Haftungsbegren- zung). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Käufers gegenüber uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sach- mangels sind ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln.
7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne vom § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 7.1.
7.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Ver- hältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der ande- ren Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Ver- arbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigen- tums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Mitei- gentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 1.
7.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu sei- nen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, weiter- veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den Num- mern 7.5 und 7.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbe- haltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
7.5 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wer- den bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Siche- rung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 7.1.
7.6 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräu- ßert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentums- anteile gemäß Nummer 7.3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
7.7 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Nummer 2.4 genann- ten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
7.8 Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch für Factoringgeschäften, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einzieh- ungsermächtigung gestattet sind.
7.9 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
7.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachstehend Scha- densersatzansprüche genannt), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, sofern wir zwingend gesetzlich haften, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften oder uns eine Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers der Gesundheit trifft. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorste- henden Regelungen nicht verbunden.
8.2 Soweit dem Käufer nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjäh- ren diese mit dem Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungs- frist gem. Ziff. 6. Jedoch gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
9.1 Falls der Käufer ein Kaufmann ist, ist unser Sitz alleiniger Gerichtsstand bei allen sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkei- ten. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichts- stand zu verklagen.
9.2 Für die Rechtsbeziehungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles und prozessuales Recht unter Ausschluss des Übereinkom- mens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
10. Ausfuhrnachweis
Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außergebietliche Abnehmer), oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erfor- derlichen Ausfuhrnachweis beizufügen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten- den Umsatzsteuersatz und Rechnungsbetrag zu zahlen.
11. Unzulässige Weiterlieferung
11.1 EGKS-Erzeugnisse, die nicht ausdrücklich zum Export in Drittländer verkauft sind, dürfen nicht in unverarbeitetem Zustand in Länder außerhalb der EG verbracht werden. Der EG gleichgestellt sind insoweit die Hoheitsgebiete der Republik Finn- land, des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich sowie des Königreichs Schweden.
11.2 Der Käufer hat seine Abnehmer in gleicher Weise wie in Ziff. 1 niedergelegt mit der Verpflichtung zur entsprechenden Weitergabe zu verpflichten, die daraus entste- henden Ansprüche geltend zu machen und uns auf Verlangen diese Ansprüche auf Nachweisungen, Schadensersatz und Vertragsstrafen abzutreten. Er ist ver- pflichtet und von Verstößen seiner Abnehmer gegen die ihnen gem. Satz 1 aufer- legten Verpflichtungen unverzüglich zu verständigen.
12. Verbindlichkeit des Vertrages
Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt der Vertrag in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

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